Der Erlaubnisschein, im Alltag auch Angelkarte, Gewässerkarte oder Gastkarte genannt, ist die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, an einem bestimmten Gewässer zu angeln. Er kommt zum Fischereischein hinzu und ersetzt ihn nicht. Die Seite zeigt an Beispielen aus Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, was Gesetze und Behörden dazu festlegen.
Zwei Papiere, zwei Aufgaben

Der Fischereischein belegt deine Sachkunde und kommt von einer Behörde, mehr dazu auf der Seite Fischereischein und Fischereiprüfung. Der Erlaubnisschein hängt dagegen am Gewässer. Das Landesamt LALLF in Mecklenburg-Vorpommern schreibt, dass dort zusätzlich zum Fischereischein immer eine Angelerlaubnis nötig ist. Sie gilt für ein bestimmtes Gewässer und wird in der Regel als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarte ausgegeben.
Das Gesetz denkt den Schein vom Fischereirecht her. In Bayern gibt dieses Recht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Art. 1 BayFiG). Hegen heißt dort, einen artenreichen und gesunden Fischbestand zu erhalten und zu fördern. Wer ohne selbst Berechtigter oder Pächter zu sein fischt, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen (Art. 26 Abs. 4 BayFiG).
Begriff: Mit Gewässerkarte ist hier der Erlaubnisschein gemeint. Der Gewässeratlas dieser Website ist etwas anderes: eine Landkarte, auf der du Gewässer findest. Die Erlaubnis für ein Gewässer ersetzt er nicht. Die Seite gibt Beispiele aus einzelnen Ländern wieder und ist keine Rechtsberatung.
Wer ihn ausstellt und wie lange er gilt
Für Binnengewässer stellt laut LALLF in der Regel der Eigentümer oder Pächter die Erlaubnis aus. Auskunft geben Fischereiunternehmen, Anglerverbände und Vereine, teilweise auch Kommunen. Für die Mehrzahl der Binnengewässer des Landes steht in einer Broschüre, dem Gewässerverzeichnis MV, wie du die Erlaubnis bekommst.
An den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns ist ebenfalls eine Angelerlaubnis nötig. Das Land ist dort fischereiberechtigt, soweit nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen. Die Erlaubnis gibt es laut LALLF auch online als PDF, das du ausdrucken oder auf dem Smartphone mitführen kannst. Vorausgesetzt wird ein gültiger Fischereischein.
Wie ein Land die Ausgabe regelt, zeigt Bayern. Der Fischereiberechtigte darf Erlaubnisscheine ausstellen, mit seiner Einwilligung auch der Pächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft, jeweils mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Den Fischfang ohne Schein zu gestatten, ist ihm grundsätzlich untersagt. Die Scheine sind zu befristen, und die Frist darf drei Jahre nicht überschreiten; nur für die Berufsfischerei im Bodensee sind es zehn Jahre (Art. 26 Abs. 1 und 2 BayFiG).
In Nordrhein-Westfalen darf seit dem 1. Juli 2026 ein Erlaubnisvertrag nur mit Inhabern eines gültigen Fischereischeins geschlossen werden. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche von 10 bis unter 16 Jahren, die in Begleitung angeln dürfen. Ausgabestellen dürfen Fischereischein und Abgabennachweis prüfen.
Was im Schein stehen muss
Den Inhalt regeln die Länder. Das niedersächsische Fischereigesetz verlangt fünf Angaben (§ 58 Nds. FischG):
- Name des Ausstellers samt Unterschrift, auch die eines Bevollmächtigten
- Name, Vorname und Anschrift des Inhabers
- Ausstellungstag und Dauer der Erlaubnis
- Gewässer oder Gewässerstrecken, für die sie gilt
- zugelassene Fanggeräte und Fahrzeuge
Für dich am Wasser zählen die letzten beiden Punkte am meisten, denn dort steht, wo und womit du angeln darfst. Das LALLF weist außerdem darauf hin, dass in Binnengewässern weitergehende Bestimmungen des Fischereiberechtigten bestehen können. Sie stehen in den Angaben auf der Angelerlaubnis.
Andere Länder setzen andere Angaben fest. In Nordrhein-Westfalen tritt zum 1. Juli 2026 an die Stelle der Wohnung des Inhabers sein Geburtsort samt Geburtsdatum. Bei einem elektronisch ausgestellten Schein entfällt diese Angabe, wenn der Berechtigte seine Inhaberschaft auf andere Weise nachweist.
Gemeinsame Strecken: Bestehen an einer Strecke mehrere Fischereirechte, spricht das bayerische Gesetz von Koppelfischerei (Art. 16). Dann kann die Kreisverwaltungsbehörde eine Fischereiordnung erlassen, die unter anderem Arten und Zeiten des Fischfangs, freigegebene Fische und die Beschaffenheit der Fanggeräte regelt (Art. 20). Regeln für ein Gewässer müssen also nicht nur im Schein stehen.
Mitführen, zeigen, kontrollieren
Die Mitführpflicht steht in den Landesgesetzen und fällt unterschiedlich aus. Drei Beispiele:
| Land | Mitführen | Vorzeigen vor | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Bayern | Erlaubnisschein, Fischereischein, Abgabennachweis | Polizei, Fischereiaufsehern, Berechtigten, Pächtern | elektronischer Schein: vergleichbarer Nachweis genügt |
| Niedersachsen | Erlaubnisschein, dazu Fischereischein oder Personalausweis | Polizei, Vollzugsbeamten der Fischereiaufsicht, Fischereiaufsehern, fischereikundlichem Dienst | entfällt, wenn der Berechtigte oder sein Beauftragter anwesend ist |
| Nordrhein-Westfalen (ab 1. Juli 2026) | Erlaubnisschein, auch in elektronischer Form | Polizei, Ordnungsbehörden, amtlichen Fischereiaufsehern | gilt auch für Kinder und Jugendliche von 10 bis unter 16 Jahren |
Die Befugnisse der Kontrolle zeigt das bayerische Gesetz. Fischereiaufseher dürfen jeden, der mit Gerät oder Fisch am Wasser angetroffen wird, jederzeit die Identität feststellen und Fischereischein, Erlaubnisschein und Abgabennachweis verlangen. Sie dürfen Fanggeräte, Fische und Behältnisse ansehen, auch in Fahrzeugen, und ihren Anordnungen ist Folge zu leisten (Art. 61 Abs. 2 BayFiG). Gefälschte oder ungültige Scheine können sie bei Verdacht sicherstellen (Abs. 3).
Auch die Folgen sind im Gesetz benannt. Nach Art. 66 BayFiG kann eine Geldbuße bis zu 7.500 Euro treffen, wer den erforderlichen Erlaubnisschein auf Verlangen nicht nachweist. Das gilt ebenso für den, der ohne Genehmigung Scheine ausstellt oder den Fischfang ohne Schein gestattet. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt, kann nach § 293 StGB (Fischwilderei) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Welche Vorschrift im Einzelfall greift, entscheiden Behörden und Gerichte, nicht diese Seite.
Typische Fehler
- Nur den Fischereischein einstecken. In Bayern müssen Erlaubnisschein, Fischereischein und Abgabennachweis zusammen mitgeführt werden (Art. 26 und 46 BayFiG).
- Strecke und Geräte nicht lesen. Der Schein nennt Gewässer, Abschnitte und in Niedersachsen auch die zugelassenen Fanggeräte.
- Mit der Rute ans Wasser, bevor die Karte gelöst ist. In Bayern kann schon ein gebrauchsfertiges Fanggerät am Fischwasser mit Geldbuße belegt werden, wenn du dort nicht zum Fischfang befugt bist (Art. 66 Abs. 2).
- Auf eine Ausnahme vertrauen. Bayern befreit bis zu drei Personen in Begleitung des Berechtigten oder Pächters vom Schein, Niedersachsen verzichtet darauf, solange der Berechtigte anwesend ist. Dein Land kann es anders regeln.
- Den digitalen Schein nur online abrufbar halten. Speichere ihn so, dass du ihn auch ohne Netz öffnen kannst.
Bei Unklarheit
- Frag den Aussteller, bevor du angelst, wenn Strecke, Geräte oder Regeln nicht klar sind.
- Gibt der Schein mehr vor als das Landesrecht, beachte zusätzlich das, was dort steht.
- Klär Schonzeiten und Mindestmaße getrennt, sie stehen im Landesrecht und nicht im Schein. Die Seite Schonzeit und Mindestmaß erklärt zeigt, wo.
- Angle im Zweifel nicht, bis die Frage geklärt ist.
Häufige Fragen
Mehr Antworten rund ums Angeln: Alle häufigen Fragen im Überblick
Kann ich mit dem Fischereischein überall angeln?
Nein. Der Fischereischein belegt die Sachkunde. Für ein Gewässer brauchst du zusätzlich die Erlaubnis des Berechtigten. In Mecklenburg-Vorpommern verlangt das LALLF sie in jedem Fall, und in Bayern muss jeder einen Erlaubnisschein führen, der nicht selbst Berechtigter oder Pächter ist.
Wo bekomme ich eine Gastkarte?
Beim Eigentümer, Pächter oder Fischereiberechtigten des Gewässers. In Mecklenburg-Vorpommern helfen das Gewässerverzeichnis des LALLF und die Auskunft von Fischereiunternehmen, Verbänden, Vereinen und Kommunen. In anderen Ländern frag bei der Fischereibehörde oder dem Verband deines Landes nach.
Reicht ein Erlaubnisschein auf dem Smartphone?
Das regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen darf er seit dem 1. Juli 2026 elektronisch vorgezeigt werden. In Bayern kann bei elektronischen Erlaubnisscheinen ein vergleichbarer Nachweis die Aushändigung ersetzen. Für dein Land gilt, was dort im Gesetz steht.
Brauche ich einen eigenen Schein, wenn ich mit dem Pächter angle?
Nicht überall. Bayern nimmt bis zu drei Personen in Begleitung des Berechtigten oder Pächters aus, Niedersachsen verlangt den Schein nicht, solange der Berechtigte oder sein Beauftragter anwesend ist. Andere Länder haben eigene Regeln, frag im Zweifel vorher nach.
Passend dazu
- Fischereischein und Fischereiprüfung: was der Schein belegt und wo die Regeln deines Landes stehen
- Schonzeit und Mindestmaß erklärt: Begriffe und amtliche Quellen der Länder
- Recht & Schein: der Überblick über alle Rechtsseiten
- Gewässeratlas Deutschland: Gewässer auf der Karte finden, bevor du die Erlaubnis klärst
- Fangkalender: die Saison im Überblick, ersetzt keine Rechtsvorschrift
- Fisch bestimmen: die Art erkennen, bevor du über Entnahme oder Zurücksetzen entscheidest
- Fisch landen und abhaken: wie du Fische schonend zurücksetzt
Quellen
- LALLF Mecklenburg-Vorpommern: Angelerlaubnis (Erlaubnis zusätzlich zum Fischereischein, Aussteller, Gewässerverzeichnis, Küstengewässer, PDF auf dem Smartphone)
- LALLF Mecklenburg-Vorpommern: Mindestmaße und Schonzeiten (weitergehende Bestimmungen des Fischereiberechtigten)
- Freistaat Bayern: Bayerisches Fischereigesetz, Art. 1, Art. 16, Art. 20, Art. 26, Art. 46, Art. 61, Art. 66 (Fischereirecht, Koppelfischerei, Erlaubnisscheine, Mitführpflicht, Kontrolle, Geldbuße)
- Land Niedersachsen: Niedersächsisches Fischereigesetz, § 57 und § 58 (Mitführpflicht, Ausnahmen, Inhalt des Erlaubnisscheins)
- Land Nordrhein-Westfalen: Zweites Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes, GV. NRW. 2026 S. 383 (Erlaubnisschein führen und elektronisch vorzeigen, Erlaubnisvertrag, Angaben im Schein, Inkrafttreten 1. Juli 2026)
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch § 293 Fischwilderei (Strafrahmen)
Text und Zeichnung KI-unterstützt erstellt. Quellen im Oktober 2026 geöffnet und geprüft, keine Grafik aus den Quellen übernommen.
Alle Angaben sind Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich, maßgeblich ist der aktuelle Text deines Bundeslandes und der Schein selbst.
