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Angelurlaub in der Schweiz

Angelurlaub in der Schweiz heißt, zwei Ebenen im Blick zu behalten: Der Bund setzt Mindestschonzeiten, Mindestmaße und strenge Tierschutzregeln, der Kanton verkauft das Patent und legt oft noch etwas drauf. Als Gast kommst du meist mit einem Tages- oder Wochenpatent ans Wasser, an einigen großen Seen auch ganz ohne Patent vom Ufer. An Bodensee, Genfersee, Lago Maggiore und Doubs gelten zusätzlich Verträge mit den Nachbarländern.

Steckbriefe
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Seen
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Flüsse
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Regionen im Gewässeratlas
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Stand Oktober 2026

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VierwaldstätterseeZürichseeGenferseeTessinThunersee und BrienzerseeNeuenburgerseeAareGraubünden
Abb. 1 · Die Schweiz mit ihren großen Seen, der Aare und Graubünden, die Steckbriefe als rote Punkte. Ein Klick auf einen Punkt öffnet den Steckbrief. KI-unterstützt gezeichnet, Umrisse aus Natural Earth (gemeinfrei).

Das Wichtigste in Kürze

  • Bund und Kanton: Das Bundesgesetz über die Fischerei gibt die Grundsätze vor, die Kantone regeln Fanggeräte, Köderfischfang und Patente. Schonzeiten und Mindestmaße des Bundes sind Untergrenzen, die Kantone dürfen sie verschärfen.
  • Kurzzeitpatent: Nach Bundesrecht brauchst du keinen Sachkundenachweis, wenn im Kanton ein Patent für höchstens einen Monat genügt. St. Gallen und der Thurgau verlangen ihn trotzdem.
  • Freiangelei: Am Zürichsee, am Vierwaldstättersee, am Bodensee und am Schweizer Ufer des Genfersees darfst du vom Ufer ohne Patent fischen, aber nur mit sehr einfacher Ausrüstung.
  • Patent online: Tages- und Wochenpatente kaufst du in vielen Kantonen per App oder im Webshop und hast sie sofort.
  • Kein Fangen und Zurücksetzen: Angeln mit der Absicht, den Fisch wieder freizulassen, ist verboten. Einen Fisch zum Essen tötest du sofort.
  • Ohne Widerhaken, ohne lebenden Köderfisch: Beides ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen kann nur der Kanton zulassen, und nur für Angler mit Sachkundenachweis.

Stand: Oktober 2026. Die Kantone ändern ihre Vorschriften laufend, Zürich und die Waadt zuletzt zum 1. Januar 2026. Maßgeblich sind das Bundesrecht in der Fassung auf Fedlex, die Vorschriften des Kantons und die Bedingungen, die auf deinem Patent stehen.

Schweizer Begriffe kurz erklärt

  • Patent: die Angelerlaubnis, die der Kanton für seine eigenen Gewässer verkauft, meist als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahrespatent. In Graubünden läuft das seit 1903 so.
  • Fischerkarte: die Karte für ein bestimmtes Revier, ausgegeben vom Pächter. Im Aargau, wo das Reviersystem gilt, gibt es sie als Jahres-, Wochen- und Tageskarte. Das deutsche Gegenstück ist die Gewässerkarte.
  • Pachtgewässer und Fischenz: Viele Bäche und Flüsse verpachtet der Kanton, in Zürich für acht Jahre. Die Erlaubnis bekommst du dann nur beim Pächter. Eine Fischenz ist ein privates Fischereirecht, die Erlaubnis gibt der Eigentümer.
  • SaNa: der Sachkundenachweis. Ihn bekommt, wer einen Kurs beim Netzwerk Anglerausbildung mit Erfolgskontrolle besteht. Ein Kurs dauert mindestens fünf Stunden. Das Netzwerk ist ein Verein der Kantone, im Lenkungsausschuss sitzen auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
  • Freiangelei oder Freiangelrecht: Fischen vom Ufer ohne Patent, mit stark eingeschränktem Gerät. Wo und mit welchem Gerät, legt jeder Kanton selbst fest.
  • Fangmindestmass: das Mindestmaß. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, also nicht zusammengedrückt.
  • Fangstatistik: Deine Fänge trägst du in ein Statistikblatt, ein Büchlein oder die App des Kantons ein. Im Tessin geschieht das spätestens am Ende jedes Angelgangs, in Zürich schickst du die Blätter am Ende des Fischereijahres zurück.
  • Egli und Felchen: Egli ist der Flussbarsch. Felchen sind die Coregonen, die du im Fisch-Lexikon unter Maräne findest.

Angeln ohne Angelschein

Für ein paar Stunden am Ufer brauchst du an mehreren großen Seen weder Patent noch Sachkundenachweis. Das heißt in der Schweiz Freiangelei (Freiangelrecht). Erlaubt ist nur einfaches Gerät, und jeder Kanton legt selbst fest, welches:

  • Zürich-, Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee: vom trockenen Ufer mit einer Rute, einem einzigen Köder und einem Einfachhaken ohne Widerhaken. Naturköder, Lebensmittel und künstliche Fliegen sind erlaubt, Köderfische nicht. Am Zürichsee darfst du so nur von 4 bis 23 Uhr fischen, solange Sommerzeit gilt, sonst von 5 bis 22 Uhr.
  • St. Galler Ufer: Am Walensee, am Zürichsee und am Obersee eine Rute mit einem Köder am einfachen Haken, am Walensee ohne Widerhaken. Am Bodensee fischst du mit Zapfen (Schwimmer), einfachem Haken und Naturköder, ohne Köderfisch.
  • Thurgauer Ufer von Bodensee, Untersee und Rhein: eine Rute mit festem Zapfen und einfachem Haken ohne Widerhaken, keine Kunstköder, keine Köderfische. Wo eine private Fischenz besteht, gilt das nicht.
  • Vierwaldstättersee: von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen mit einer Rute, einem einfachen Haken ohne Widerhaken und Naturköder, ohne Köderfisch. Ausgenommen sind Strecken mit Privatfischenzen.
  • Genfersee, nur Schweizer Teil: eine schwimmende Angel mit festem Schwimmer und einfachem Haken.

Im Tessin gibt es diese Freiheit nicht, dort brauchst du auch am Ufer von Lago Maggiore und Luganersee ein Patent. Im Aargau heißt es zwar Freianglerei, du brauchst aber eine Freianglerkarte und den Sachkundenachweis. Schonzeiten, Mindestmaße und Fanglimits gelten auch ohne Patent. Am Genfersee zählen deine Fische zu denselben Tageshöchstmengen wie bei Patentinhabern. Was Kinder ohne Patent dürfen, steht weiter unten.

Als Gast aus Deutschland ans Wasser

Den Sachkundenachweis (SaNa) brauchst du als Gast nach denselben Regeln wie ein Einheimischer. Entscheidend ist, wie lange dein Patent gilt: Nach Bundesrecht ist er für die Freiangelei und für Patente bis zu einem Monat nicht nötig. Dein deutscher Fischereischein ist in der Schweiz kein Patent, kann dir aber in manchen Kantonen den Sachkundenachweis ersetzen. Je nach Kanton und Gewässer hast du drei Wege:

  • Freiangelei vom Ufer: an den Seen aus dem Abschnitt oben, ohne Patent und ohne Kurs. Im Thurgau steht ausdrücklich, dass du dafür keinen Sachkundenachweis brauchst.
  • Kurzzeitpatent ohne Kurs: Graubünden verkauft Tages-, Wochen- und Halbmonatspatente ohne Kenntnisnachweis. Im Tessin gibt es Touristenpatente für zwei oder sieben Tage, die Waadt und Bern haben Tages- und Wochenpatente, Luzern zusätzlich ein Monatspatent. Für den Genfersee verkauft der Kanton Genf ein Tages- und ein 30-Tage-Patent, beide für das Fischen mit der Gambe.
  • Mit Sachkundenachweis: Für längere Patente und in St. Gallen und im Thurgau immer. Der Thurgau erkennt Fischereischeine und Ausweise über eine in Deutschland bestandene Prüfung ausdrücklich an. Zürich erkennt amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland an. Beim Netzwerk Anglerausbildung kannst du mit einer ausländischen Prüfung einen SaNa-Ausweis beantragen. Dafür zählt das Prüfungszeugnis, der Fischereischein allein reicht nicht.

Pack deshalb deinen Fischereischein und, wenn du es noch hast, das Zeugnis deiner Fischereiprüfung ein. Planst du ein Monats- oder Jahrespatent in einem anderen Kanton, frag vorher bei der Fischereiverwaltung nach, welchen Nachweis sie anerkennt. In Genf brauchst du den SaNa-Ausweis als Plastikkarte, in den anderen Kantonen reicht die digitale Fassung. Mehr zu den deutschen Papieren steht unter Fischereischein und Fischereiprüfung.

Kinder und Jugendliche

Altersgrenzen und Jugendtarife legt jeder Kanton selbst fest. Einen SaNa-Kurs können Kinder in jedem Alter machen, das Netzwerk Anglerausbildung rät aber, nicht vor etwa zehn Jahren damit anzufangen.

  • Bern: Die Jugendkarte gibt es bis Ende des Jahres, in dem dein Kind 16 wird. Unter zehn Jahren darf es nur fischen, wenn jemand ab 16 mit eigenem Patent dabei ist. Für ein Langzeitpatent brauchen auch Kinder den Sachkundenachweis.
  • Zürich: Das Jugendpatent zum ermäßigten Preis gilt vom Jahr des zehnten bis Ende des Jahres des 18. Geburtstags. In den Pachtrevieren gibt es Karten ab zehn Jahren.
  • Luzern und Graubünden: Patente gibt es in Luzern ab dem zwölften Geburtstag, in Graubünden ab 14 Jahren.
  • Tessin: Bis einschließlich acht Jahre fischen Kinder kostenlos und ohne Statistikheft, wenn ein Erwachsener mit Patent dabei ist. Der trägt dann ihre Fänge ein, und sie zählen zu seinem Tageslimit. Von neun bis 13 Jahren gibt es das Patent kostenlos, wenn die Eltern zustimmen. Ab 14 braucht ein Jahrespatent den Sachkundenachweis.
  • Genf: Kinder unter 14 fischen mit Ausweis ohne Patent in Flüssen, auch allein, dann mit festem Schwimmer und einfachem Haken. Am Genfersee dürfen sie in Begleitung eines Patentinhabers zusätzlich mit Gambe oder Senkangel fischen, vom Ufer oder vom Boot.

Tagespatent online kaufen

In vielen Kantonen musst du für ein Tages- oder Wochenpatent nicht mehr zu einer Ausgabestelle. Du kaufst es im Webshop oder in der App des Kantons und hast es danach auf dem Handy oder zum Ausdrucken:

  • Bern: online oder in der App «Fischen Bern», sonst bei einer von über 30 Agenturen (Fischereipatent beziehen).
  • Luzern: Bestellung und Zahlung über die Fischerei-App (Fischereipatente Luzern).
  • Zürich: Patente für Zürich-, Greifen- und Pfäffikersee per App oder Webshop, sofort gültig (Fischereipatente beziehen). Karten für Bäche und Flüsse gibt nur die Pachtgesellschaft des Reviers aus.
  • St. Gallen: online, bei einer Verkaufsstelle oder per Mail, immer mit Sachkundenachweis.
  • Graubünden: im Online-Shop des Amts für Jagd und Fischerei. Die Verkaufsstellen in den Regionen nehmen nur Karte oder TWINT (Fischereipatente Graubünden).
  • Waadt: Tages- und Wochenpatente für Seen und Flüsse online, zum Ausdrucken zu Hause (permis de pêche courte durée).
  • Genf: Tages- und 30-Tage-Patent online. Nutzt du die App Pêche GE nicht, zeigst du das Patent bei einer Kontrolle ausgedruckt vor.
  • Tessin: Das Touristenpatent gibt es auch im Shop der App Pesca TI.

Wegweiser zu den Kantonen

Die Fischereiverwaltungen aller Kantone mit Link findest du in der Adressliste Jagd und Fischerei der Konferenz der Umweltschutzämter (KVU). Für die Kantone, in denen die meisten Gäste fischen, hier das Wichtigste:

  • Aargau: Reviersystem, Fischerkarten gibt der Pächter des Reviers aus. Freiangelei nur an Rhein, Aare, Reuss, Limmat und Hallwilersee, vom 1. März bis 31. Oktober, mit Freianglerkarte und Sachkundenachweis (Kanton Aargau, Fischerei).
  • Bern: Patente für alle, auch ohne Wohnsitz im Kanton. Ab dem Monatspatent brauchst du den Sachkundenachweis. Vom 16. bis 31. März gelten Tages- und Wochenpatente nur an Seen, Bergseen und Stauseen (Kanton Bern, Fischereipatent beziehen).
  • Genf: Für das Jahrespatent brauchst du den Sachkundenachweis. Das Tagespatent gibst du am Ende des Angeltags mit den eingetragenen Fängen zurück (Canton de Genève, permis de pêche).
  • Graubünden: Patentsystem für fast alle Gewässer, Patente ab 14 Jahren. Saison- und Monatspatent nur mit Sachkundenachweis, Tages-, Wochen- und Halbmonatspatent ohne (Amt für Jagd und Fischerei Graubünden).
  • Luzern: Tages-, Wochen- und Monatspatente, das Jahrespatent nur mit Sachkundenachweis. Patente gibt es ab zwölf Jahren. Am Vierwaldstättersee haben mehrere Zonen private Fischereirechte mit eigenen Ausgabestellen (Kanton Luzern, Fischereipatente).
  • St. Gallen: Patentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Alpenrhein, ein Patent gibt es nur mit Sachkundenachweis. Das Uferpatent für den Bodensee gilt auch am Thurgauer Ufer (Kanton St. Gallen, Patentgewässer).
  • Tessin: Das Touristenpatent gilt zwei oder sieben Tage, auf Wunsch nur für das Ufer der beiden Seen, und braucht keinen Sachkundenachweis. Für Jahrespatente ist er seit 2026 Pflicht (Ufficio della caccia e della pesca, domande frequenti).
  • Thurgau: Außer bei der Freiangelei und in wenigen Sonderfällen fischt hier niemand ohne Sachkundenachweis, dazu kommt immer das Patent für das Gewässer. Den deutschen Fischereischein erkennt der Kanton als Nachweis an (Jagd- und Fischereiverwaltung Thurgau).
  • Waadt: Tages- und Wochenpatente online, in den Präfekturen oder bei Verkaufsstellen, Langzeitpatente nur mit Sachkundenachweis. In Flüssen sind Doppel- und Drillingshaken seit 2026 verboten (État de Vaud, pêche).
  • Zürich: Das Tagespatent See gilt für Ufer und Boot am Zürcher Teil eines der drei großen Seen. Für Jahresbewilligungen brauchst du den Sachkundenachweis (Kanton Zürich, Wie und wo fischen).

Schonzeiten und Fangmindestmasse

Der Bund schreibt Mindestschonzeiten vor: für Forellen in Fließgewässern und Stauhaltungen 16 Wochen, in stehenden Gewässern 12 Wochen, für den Seesaibling 8, für Felchen 6 und für die Äsche 10 Wochen. Wann sie beginnen, legen die Kantone fest. Die Mindestmaße des Bundes liegen bei 35 cm für Forellen in größeren Seen unter 800 m Höhe, sonst bei 22 cm, für Seesaiblinge bei 22, für Felchen bei 25 und für Äschen bei 28 cm. Für den Hecht hat der Bund keine Werte, die kommen allein von Kanton und Staatsvertrag. Wie weit sie auseinanderliegen, zeigt dieser Vergleich:

  • Zürichsee: Hecht ohne Mindestmaß und ohne Schonzeit, Forelle 40 cm, geschont vom 1. Oktober bis 25. Dezember (Merkblatt Kanton Zürich 2026)
  • Greifensee und Pfäffikersee: Hecht 45 cm, geschont vom 1. März bis 30. April, Forelle wie am Zürichsee
  • Untersee und Seerhein: Hecht 40 cm, geschont vom 1. bis 30. April, Forelle 35 cm, geschont vom 1. Oktober bis 31. Dezember (Unterseefischereiordnung, § 25)
  • Genfersee: Hecht 50 cm, geschont vom 20. März bis 20. April, Forelle 35 cm. Forellen, Seesaiblinge und Felchen sind im Winter 2026/27 vom 5. Oktober bis 16. Januar geschont (Vollzugsverordnung Genfersee)
  • Doubs an der Grenze zu Frankreich: Hecht 60 cm, nur in den Abschnitten der zweiten Kategorie, geschont vom 1. März bis 15. Juni (Vollzugsverordnung Doubs)

Die Werte für dein Gewässer stehen auf dem Patent, im Merkblatt oder in der App des Kantons. Was die Begriffe bedeuten, erklärt Schonzeit und Mindestmaß erklärt.

Regeln, die überall gelten

Diese Punkte stehen in der Tierschutzverordnung und der Fischereiverordnung des Bundes. Ausnahmen gibt es nur dort, wo die Fischereiverordnung sie dem Kanton ausdrücklich erlaubt.

  • Kein gezieltes Zurücksetzen: Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist verboten.
  • Sofort töten: Ein Fisch, den du essen willst, wird unverzüglich getötet, und zwar nur nach Betäubung. Für Fische erlaubt sind ein stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, Genickbruch, Elektrizität und die mechanische Zerstörung des Gehirns. Kurz hältern darfst du nur mit Sachkundenachweis. Wie es geht, steht unter Fisch betäuben und töten.
  • Untermaßig oder geschont: Ist der Fisch lebensfähig, setzt du ihn sofort zurück und tötest ihn nicht. Ist er es nicht mehr, tötest du ihn sofort und setzt ihn ebenfalls zurück. Am Genfersee gilt seit 2026 eine Ausnahme: Forellen, Seesaiblinge und Barsche, die du mit der Angel fängst, musst du behalten, auch wenn sie das Mindestmaß nicht erreichen.
  • Lebender Köderfisch: verboten. Ein Kanton kann ihn für Angler mit Sachkundenachweis in Gewässern erlauben, in denen Raubfische anders kaum zu fangen sind, dann nur am Maul angeködert und nur mit heimischen Arten.
  • Widerhaken: verboten. An Seen und Stauhaltungen kann der Kanton sie Anglern mit Sachkundenachweis erlauben.
  • Lachs melden: Fängst oder siehst du beim Angeln einen Lachs, meldest du das sofort der Fischereifachstelle des Kantons.

Fang mitnehmen und Zoll

Fische, die du behältst, nimmst du tot mit. Lebend auf Eis oder in Eiswasser zu transportieren ist verboten. Am Genfersee schneidest du Kopf und Schwanz erst zu Hause ab, damit der Fang unterwegs kontrolliert werden kann. Im Tessin rät der Kanton bei der Agone (Alosa agone) aus dem Lago Maggiore zur Vorsicht, weil sie Schadstoffe im Fett anreichert: Kinder, Jugendliche und Frauen im gebärfähigen Alter sollen sie nicht essen, erwachsene Männer und Frauen nach den Wechseljahren höchstens 120 g pro Woche. Agoni aus dem Luganersee betrifft das nicht.

Fährst du mit deinem Fang nach Deutschland zurück, gelten die Einfuhrbeschränkungen für tierische Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern für Erzeugnisse aus der Schweiz nicht. Stammt der Fisch von einer geschützten Art, kommen die Regeln des Artenschutzes hinzu (Zoll, Erzeugnisse tierischen Ursprungs).

Grenzgewässer mit eigenen Regeln

Die Bewirtschaftung ist Sache der Kantone, ausgenommen die Grenzgewässer. Dort gelten Abkommen mit den Nachbarländern (BAFU, Fischerei):

  • Bodensee: gemeinsame Regeln seit der Bregenzer Übereinkunft von 1893. Für Untersee und Seerhein gilt der eigene Vertrag mit Baden-Württemberg, der unter anderem lebende Köderfische verbietet.
  • Genfersee: Abkommen mit Frankreich, dazu seit dem 1. Januar 2026 eine neue gemeinsame Vollzugsverordnung mit Mindestmaßen, Schonzeiten und Tageshöchstfängen, auch für die Freiangelei.
  • Lago Maggiore, Luganersee und Tresa: Abkommen mit Italien mit einer gemeinsamen Fischereikommission.
  • Doubs: Abkommen mit Frankreich, die Grenzstrecke ist in zwei Kategorien mit eigenen Regeln geteilt.

Die Landesteile

  • Vierwaldstättersee: der verzweigte Voralpensee zwischen Luzern und den Urkantonen.
  • Zürichsee: der lange See zwischen Zürich und dem Obersee, an dem drei Kantone Anteil haben.
  • Genfersee: der große See der Westschweiz, geteilt mit Frankreich.
  • Tessin: die italienischsprachige Südschweiz mit Lago Maggiore, Luganersee und Bergflüssen.
  • Thuner- und Brienzersee: die beiden Seen im Berner Oberland, bei Interlaken durch die Aare verbunden.
  • Neuenburgersee: der lange See am Jurasüdfuß zwischen Yverdon-les-Bains und Neuenburg.
  • Aare: der Fluss vom Grimselgebiet über Thun und Bern bis zur Mündung in den Rhein.
  • Graubünden: der Gebirgskanton mit rund 200 Seen und 1700 km Fließgewässern, fast alle im Patentsystem.
  • Bodensee: Für das Schweizer Ufer sind die Kantone Thurgau und St. Gallen zuständig, ihre Regeln stehen im Wegweiser oben. Die Nachbarufer findest du unter Bodensee in Deutschland und Vorarlberg.

Sicherheit am Wasser

Auf einem Boot muss für jede Person an Bord ein Rettungsmittel wie eine Rettungsweste vorhanden sein. Ausnahmen gibt es etwa für Ruderboote, die auf Seen in der Uferzone fahren. An den großen Seen warnen orangefarbene Blinklichter vor Wind: Blinkt es etwa 40-mal pro Minute, droht Starkwind, bei etwa 90-mal pro Minute Sturm mit Böen über 61 km/h (Binnenschifffahrtsverordnung, Art. 40 und 134). Dann gehst du an Land. Mehr dazu unter Boot und Schwimmweste, Gewitter und Wetter und für Bergbäche Ufer und Wathose.

Weitere Länder

Passend dazu

Quellen

Wegweiser ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind das Fischerei- und Tierschutzrecht des Bundes in der geltenden Fassung auf Fedlex, die Staatsverträge für die Grenzgewässer, die Vorschriften des jeweiligen Kantons und die Bedingungen auf deinem Patent.