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Wurfnetz: was es ist und was für Angler gilt
Ein Wurfnetz ist ein rundes Netz mit Gewichten am Rand, das geworfen wird, offen auf das Wasser fällt und sich dabei um die Fische schließt. Wer damit Köderfische fangen will, landet sofort im Landesrecht. Hier steht, wie das Gerät gebaut ist und was zwei Bundesländer ausdrücklich dazu regeln.
Aufbau: Netzkreis, Gewichte, Leine
Ausgebreitet ist das Wurfnetz ein Kreis aus Netztuch, der zur Mitte hin ansteigt. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) beschreibt es in ihrem Gerätesteckbrief als kegelförmig, mit Gewichten ringsum am Rand. In Abb. 1 sind diese Gewichte als Bleikette gezeichnet. Geworfen wird es so, dass es sich in der Luft zu einem Kreis öffnet und flach auf dem Wasser landet. Laut einem Gerätesteckbrief des südostasiatischen Fischereizentrums SEAFDEC sinkt es danach sofort ab, weil die Gewichte es nach unten ziehen.

Am Netz ist eine Leine befestigt. Mit ihr wird es nach demselben Steckbrief gezogen und wieder angehoben. Gefangen wird nicht mit Haken oder Köder: Nach der FAO fällt das Netz über die Fische und schließt sich um sie.
Ein Fallnetz, keine Senke
Wurfnetz und Köderfischsenke sehen sich auf den ersten Blick ähnlich, beide sind Netze für kleine Fische. Fachlich sind es zwei Gerätegruppen. In der internationalen Klassifikation der Fanggeräte, die eine Arbeitsgruppe bei der FAO führt, stehen Wurfnetze unter den Fallgeräten (falling gear). Senken, die man ins Wasser lässt und wieder anhebt, gehören zu den Hebenetzen (lift nets). Die Köderfischsenke liegt also still und wartet, bis Fische über ihr stehen. Das Wurfnetz kommt von oben: Es wird flach auf das Wasser geworfen und fängt, indem es über die Fische fällt und sich um sie schließt.
Daraus ergeben sich die Grenzen des Geräts. Laut FAO wird es meist nur in eher flachem Wasser eingesetzt, und zwar auf Fische, die nah an der Oberfläche schwimmen. Eingesetzt wird es im Binnenland wie im Meer. Die FAO hält außerdem fest, dass der Umgang mit dem Wurfnetz viel Wissen und Geschick vom Fischer verlangt. Und sie nennt einen Nachteil, der für den Fischbestand zählt: Jungfische gehen zwangsläufig mit ins Netz. Sie lassen sich aber lebend wieder freisetzen, wenn das nötig ist.
Netze sind Landesrecht
Welche Fanggeräte jemand benutzen darf, regelt in Deutschland nicht der Bund. Der Deutsche Angelfischerverband (DAFV) verweist darauf, dass es 16 verschiedene Landesfischereigesetze und Verordnungen gibt, die sich auch in den Voraussetzungen für das Angeln unterscheiden. Eine bundesweite Antwort zum Wurfnetz gibt es deshalb nicht. Für zwei Länder ist die Lage hier mit amtlicher Quelle und Stand belegt.
Sachsen
Im amtlichen Fragenkatalog für die fischereiliche Sachkundeprüfung (Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Bearbeitungsstand 06/2025) steht die Frage, ob ein Angler zum Fang von Köderfischen ein Wurfnetz benutzen darf. Als richtig markiert ist die Antwort „nein“. Für Köderfische nennt die Sächsische Fischereiverordnung vom 22. April 2022 in § 6 ein anderes Gerät: ein Senknetz mit höchstens 150 cm Seitenlänge. Zwischen dem 1. Februar und dem 30. April ist das Fischen mit diesem Senknetz untersagt.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Landesfischereigesetz M-V (Fassung mit den Änderungen von 2024) lässt in § 11 die Fischerei grundsätzlich nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke zu, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Senke ist dort ein Hebenetz mit Netzmaßen bis 1,20 m mal 1,20 m. Für andere Fanggeräte verlangt das Gesetz eine Ausbildung zum Fischwirt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder eine fischereiliche Hochschulausbildung. Ausnahmen kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, etwa für wissenschaftliche Zwecke oder für Hegemaßnahmen. Ein Wurfnetz nennt das Gesetz nicht eigens.
Zwei Punkte aus Mecklenburg-Vorpommern sind für die Praxis wichtig. Nach demselben Paragrafen gilt schon das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an oder auf dem Gewässer als Ausübung der Fischerei. Und der Bußgeldkatalog des Landes (Änderung von 2021) sieht für die unberechtigte Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Senke einen Rahmen von 500 bis 5 000 Euro vor.
Die übrigen Länder
Für die anderen Bundesländer nennt diese Seite keine Regel, weil sie hier nicht einzeln geprüft sind. Was gilt, regelt dein Bundesland: Es steht im Fischereigesetz, in der Landesfischereiverordnung und im Erlaubnisschein des Gewässers. Die Links zu den Verordnungen aller Länder findest du unter Fischereischein und Fischereiprüfung, was im Schein des Gewässers steht, unter Erlaubnisschein und Gewässerkarte.
Keine Rechtsberatung: Die Angaben geben den Inhalt der genannten amtlichen Quellen zum jeweiligen Stand wieder. Bevor du ein Netz an das Wasser mitnimmst, fragst du die Fischereibehörde deines Landes und den Fischereiberechtigten des Gewässers.
| Merkmal | Wurfnetz | Köderfischsenke |
|---|---|---|
| Gerätegruppe (FAO) | Fallgerät | Hebenetz |
| Einsatz | geworfen, fällt über die Fische | abgesenkt, wieder angehoben |
| Sachsen | Prüfungskatalog: für Angler „nein“ | Senknetz bis 150 cm Seitenlänge, nicht 1.2. bis 30.4. |
| Mecklenburg-Vorpommern | nicht eigens genannt, andere Geräte nur mit Befugnis | Hebenetz bis 1,20 × 1,20 m |
Köderfische: nur tot an den Haken
In Deutschland ist der lebende Köderfisch aus Tierschutzgründen grundsätzlich nicht erlaubt; eine Ausnahme kann nur die Fischereibehörde im Einzelfall zulassen. Landesverordnungen sagen das teils ausdrücklich. In Nordrhein-Westfalen (Landesfischereiverordnung, Fassung ab 3. Juli 2026) dürfen lebende Köderfische weder mitgeführt noch zum Fang verwendet werden. Dieselbe Verordnung beschränkt den Einsatz von Köderfischen auf das Gewässer, aus dem sie stammen, und auf damit verbundene Gewässer. Sachsen schreibt in § 6 seiner Fischereiverordnung vor, Köderfische vor dem Anködern waidgerecht zu töten.
Bundesweit gilt die Tierschutz-Schlachtverordnung. Nach § 12 Absatz 10 muss ein Fisch unmittelbar vor dem Töten betäubt werden. Ausnahmen nennt sie nur für Plattfische und für Aale in kleiner Zahl. Wie Betäuben und Töten am Wasser ablaufen, steht unter Fisch betäuben und töten.
Wo ein Netz für dich nicht in Frage kommt, bleibt für Köderfische die Handangel, etwa eine feine Montage beim Stippangeln auf Rotaugen. Welche Tragkraft eine dünne Schnur nach dem Knoten noch hat, rechnest du im Schnur-Rechner nach.
Typische Fehler
- Annehmen, was im Urlaub erlaubt war, gelte auch hier. Fanggeräte regelt jedes Land selbst, in Deutschland sind es 16 verschiedene Regelwerke. Ein Netz, das du anderswo gesehen oder benutzt hast, sagt nichts über dein Gewässer.
- Das Netz „nur dabeihaben“. In Mecklenburg-Vorpommern zählt schon das Mitführen fangbereiter Geräte am Gewässer als Fischerei. Ein Wurfnetz in der Angeltasche ist dort keine Nebensache.
- Senke und Wurfnetz gleichsetzen. Wo das Landesrecht eine Köderfischsenke nennt, meint es in beiden belegten Ländern ein Hebenetz mit Höchstmaß. Das Wurfnetz gehört nach der FAO-Einteilung zu einer anderen Gerätegruppe.
- Die Schonzeit der Senke übersehen. In Sachsen ruht das Senknetz zwischen dem 1. Februar und dem 30. April.
- Köderfische lebend mitnehmen. Lebende Köderfische sind in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, in Nordrhein-Westfalen ist schon das Mitführen ausdrücklich untersagt.
Häufige Fragen
Mehr Antworten rund ums Angeln: Alle häufigen Fragen im Überblick
Darf ich als Angler ein Wurfnetz benutzen?
Das entscheidet das Recht deines Bundeslandes. In Sachsen lautet die Antwort im amtlichen Prüfungskatalog „nein“. In Mecklenburg-Vorpommern sieht das Landesfischereigesetz grundsätzlich Handangel und Köderfischsenke vor, andere Geräte nur mit Befugnis. In allen anderen Ländern fragst du die Fischereibehörde.
Ist ein Wurfnetz dasselbe wie eine Köderfischsenke?
Nein. Die Senke wird abgesenkt und wieder gehoben, das Wurfnetz über die Fische geworfen und schließt sich um sie. Die FAO führt beide in getrennten Gerätegruppen, und die Landesgesetze in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern nennen für Köderfische die Senke mit Höchstmaß.
Fängt ein Wurfnetz auch kleine Fische mit?
Ja. Laut FAO lässt sich der Beifang von Jungfischen mit dem Wurfnetz nicht vermeiden. Die Fische können aber lebend freigesetzt werden. Wie du das schonend machst, beschreibt Fisch zurücksetzen.
Wo finde ich die Regeln meines Landes?
Im Fischereigesetz und in der Fischereiverordnung deines Landes, dazu im Erlaubnisschein und der Gewässerordnung. Eine Linkliste zu den Verordnungen aller Länder steht auf der Seite Fischereischein und Fischereiprüfung.
Passend dazu
- Köderfischsenke: das Hebenetz für Köderfische, Aufbau und Einsatz
- Köderfisch: der tote Fisch als Köder für Hecht, Zander und Aal
- Recht & Schein: wie Schein, Karte und Fangregeln zusammenhängen
- Erlaubnisschein und Gewässerkarte: was in der Karte des Gewässers geregelt ist
- Fisch betäuben und töten: die Schritte nach dem Tierschutzrecht
- Stippangeln: feines Angeln auf kleine Weißfische
- Schnur-Rechner: Tragkraft nach dem Knoten und Backing berechnen
Quellen
- FAO: Fishing Gear Type Fact-Sheet, Cast nets (kegelförmiges Netz mit Gewichten am Rand, Fangprinzip, flaches Wasser, Fische nahe der Oberfläche, Geschick, Beifang von Jungfischen, Verbreitung)
- FAO, Coordinating Working Party on Fishery Statistics: International Standard Classification of Fishing Gears, Rev. 1 (PDF) (Wurfnetze als Fallgeräte, Senken als Hebenetze)
- LfULG Sachsen: Fragen für die fischereiliche Sachkundeprüfung, Gesetzeskunde, Stand 06/2025 (PDF) (Frage 1940: Wurfnetz für Köderfische, Antwort „nein“)
- REVOSax: Sächsische Fischereiverordnung vom 22. April 2022 (§ 6: Köderfische töten, Senknetz bis 150 cm, Fangpause 1. Februar bis 30. April)
- LALLF Mecklenburg-Vorpommern: Landesfischereigesetz M-V, Arbeitskopie mit Änderungen 2024 (PDF) (§ 11: Handangel und Köderfischsenke, Maße der Senke, Befugnis für andere Fanggeräte, Mitführen gilt als Fischerei)
- LALLF Mecklenburg-Vorpommern: Änderung des Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalogs zum Landesfischereirecht, Amtsblatt 2021 (PDF) (Bußgeldrahmen 500 bis 5 000 Euro)
- Land Nordrhein-Westfalen: Landesfischereiverordnung (LFischVO), Fassung ab 3. Juli 2026 (§ 6: lebende Köderfische, Herkunftsgewässer)
- Bundesministerium der Justiz: Tierschutz-Schlachtverordnung, § 12 (Betäubung vor dem Töten, Ausnahmen für Plattfische und Aale)
- DAFV: Bundesweite Regelungen zur Ausübung der Angelfischerei (16 Landesfischereigesetze und Verordnungen)
- SEAFDEC, Inland Fishery Resources Development and Management Department: Cast net (Gerätesteckbrief, 2023) (Netz öffnet sich im Wurf zum Kreis, sinkt durch die Gewichte, Leine zum Ziehen und Anheben)
- Wikipedia: Wurfnetz (kreisrundes Netz mit Gewichten am Rand, wird geworfen, nur ergänzend zu FAO und SEAFDEC)
Text und Zeichnung KI-unterstützt erstellt. Quellen im Oktober 2026 geöffnet und geprüft, keine Grafik aus den Quellen übernommen.
Alle Angaben sind Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob du ein Netz benutzen darfst, entscheiden das Recht deines Bundeslandes und der Erlaubnisschein des Gewässers.