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Angeln in Rheinland-Pfalz
Angeln in Rheinland-Pfalz regelt das Landesfischereigesetz, dessen Vorschriften zum Fischereischein seit dem 19. Februar 2026 neu gefasst sind. Du brauchst einen Fischereischein (umgangssprachlich Angelschein), den Nachweis der Fischereiabgabe und den Erlaubnisschein für das Gewässer. An Rhein, Mosel, Lahn und Nahe gelten dazu eigene Schonzeiten.
- Papiere
- Fischereischein, Abgabenachweis, Ausweis und Erlaubnisschein
- Saison
- Winterschonzeit 15.10.–15.3. an Gewässern ohne Frühjahrsschonzeit
Stand Oktober 2026
Auf einen Blick
- Papiere
- Fischereischein, Abgabenachweis, Ausweis und Erlaubnisschein
- Schein und Karte
- Saison
- Winterschonzeit 15.10.–15.3. an Gewässern ohne Frühjahrsschonzeit
| Fisch | Mindestmaß | Schonzeit | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Hecht | 50 cm | 1.2.–31.5. | Grenzmosel 1.1.–14.6., 1 am Tag |
| Zander | 45 cm | 15.3.–15.5. | Lahn 1.4.–31.5., Grenzmosel 1.1.–14.6. |
| Barbe | 35 cm | 1.5.–15.6. | |
| Aal | 50 cm | keine | allgemeine Schonzeiten beachten |
| Karpfen | 35 cm | keine | allgemeine Schonzeiten beachten |
| Schleie | 25 cm | keine | allgemeine Schonzeiten beachten |
| Rotauge | 15 cm | keine | allgemeine Schonzeiten beachten |
| Rotfeder | 15 cm | keine | allgemeine Schonzeiten beachten |
| Bachforelle | 25 cm | 15.10.–15.3. | in Gewässern ohne Winterschonzeit |
| Äsche | 30 cm | 15.2.–30.4. | |
| Nase | 30 cm | 15.3.–30.4. | gilt nicht in Rhein, Mosel und Lahn |
| Aland | – | ganzjährig geschont | |
| Lachs | – | ganzjährig geschont | |
| Quappe | – | ganzjährig geschont |
Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz (§§ 17 bis 20); dazu Frühjahrs- und Winterschonzeit, an der Grenzmosel die Grenzfischereiverordnung. Der Erlaubnisschein kann strenger sein. Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die Verordnung und dein Erlaubnisschein.
Das Wichtigste in Kürze
- Papiere: Fischereischein, Nachweis der Fischereiabgabe und Erlaubnisschein. Schein und Abgabenachweis gelten nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
- Fischereischein: ab 13 Jahren, nach bestandener Prüfung, unbefristet. Ausgestellt wird er von der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Kinder: Von 7 bis 17 Jahren angelst du ohne eigenen Schein, wenn ein volljähriger Fischereischeininhaber dabei ist.
- Gäste: Ohne Wohnsitz in Deutschland bekommst du einen Gästeschein ohne Prüfung, zweimal im Jahr für bis zu 30 Tage.
- Große Flüsse: Vom 15. April bis 31. Mai sind dort Spinner, Blinker und andere Kunstköder verboten, nur die künstliche Fliege bleibt erlaubt.
- Grenzmosel, Sauer und Our: Hier reicht ein eigener Erlaubnisschein ab 14 Jahren, ein Fischereischein ist nicht nötig.
Stand: Oktober 2026. Rheinland-Pfalz hat die Regeln zum Fischereischein im Februar 2026 neu gefasst. Wie deine Verwaltung den neuen Schein ausgibt, als Karte, digital oder auf Papier, erfährst du dort. Maßgeblich sind Gesetz, Landesfischereiordnung und dein Erlaubnisschein.
Fischereischein und Prüfung
Beim Angeln führst du Fischereischein und Abgabenachweis mit und zeigst sie bei Kontrollen vor, auf Papier oder digital. Beide gelten nur mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Hast du deinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz, brauchst du einen Schein von hier. Scheine aus anderen Bundesländern werden sonst anerkannt. Ziehst du her, gilt dein bisheriger Schein bis zu seinem Ablauf weiter.
Den Fischereischein bekommst du ab 13 Jahren, wenn du die Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz bestanden hast. Hast du die Prüfung schon in einem anderen Bundesland abgelegt, musst du sie nicht wiederholen. Ausgestellt wird der Schein von der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Stadt, in der du wohnst. Ohne Wohnsitz im Land gehst du zur Verwaltung dort, wo du angeln willst. Neue Scheine gelten unbefristet und kommen als Scheckkarte, als elektronisches Zertifikat oder auf Papier. Alte befristete Scheine bleiben bis zum Ablauf gültig und gelten so lange auch als Nachweis der Fischereiabgabe. Du kannst sie in einen unbefristeten Schein umwandeln lassen.
Vor der Prüfung besuchst du einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden, davon mindestens 8 Stunden praktische Einweisung. Der Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz bietet Präsenzkurse und einen Onlinekurs mit Praxistag an. Prüfungstermine sind landesweit bis zu viermal im Jahr, jeweils am ersten Freitag im März, Juni, September und Dezember. Die Prüfung nimmt ein Ausschuss bei der unteren Fischereibehörde ab, also bei der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt. Anmelden musst du dich spätestens vier Wochen vorher. Die Prüfung ist schriftlich und dauert zwei Stunden: fünf Fachgebiete mit je zehn Fragen, in jedem Gebiet brauchst du mindestens sieben richtige Antworten. Die Gebühr beträgt 50 Euro, für Schüler, Auszubildende und Studierende 40 Euro.
Ohne Prüfung: Gäste, Urlauber, Kinder
- Gästeschein: Für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland, ohne Prüfung und ohne Fischereiabgabe. Es gibt ihn höchstens zweimal im Kalenderjahr für jeweils bis zu 30 Tage am Stück, digital oder auf Papier. Du beantragst ihn bei der Verwaltung, in deren Gebiet du angeln willst. Kinder begleiten darfst du mit dem Gästeschein nicht.
- Kinder und Jugendliche von 7 bis 17: Sie angeln ohne Schein, solange ein volljähriger Fischereischeininhaber dabei ist, der jederzeit eingreifen kann. Wer jünger als 10 ist, darf keine lebenden Fische anködern und keinen Fisch betäuben oder töten. Wohnt das Kind in Rheinland-Pfalz, fällt eine Fischereiabgabe von 3,60 Euro im Jahr an.
- Menschen mit Beeinträchtigung: Wer volljährig ist und deshalb keine Prüfung ablegen kann, bekommt einen Sonderfischereischein für ein Kalenderjahr. Mit ihm angelst du nur in Begleitung.
- Grenzgewässer: An der Mosel entlang der Grenze zu Luxemburg, an Sauer und Our brauchst du keinen Fischereischein, sondern einen Fischereierlaubnisschein nach eigener Verordnung. Er kostet amtlich 15 Euro im Jahr, 10 Euro im Monat oder 5 Euro für eine Woche. Ausgeber sind die Verbandsgemeinden Arzfeld, Südeifel, Konz und Trier-Land, es gibt ihn auch online. Unter 14 Jahren angelst du dort nur unter Aufsicht eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers.
Erlaubnisschein und Fischereiabgabe
Den Erlaubnisschein stellt der Fischereiberechtigte oder Pächter aus, digital oder auf Papier. Er gilt höchstens ein Jahr und endet mit dem Kalenderjahr. An Rhein, Mosel und Saar verwaltet die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord im Auftrag des Landes Angelstrecken. Erlaubnisscheine gibt es dort an Ausgabestellen und für die Moselstrecken sowie eine Rheinstrecke seit Juni 2025 auch online. Am Rhein rund um Koblenz ist der Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz einer der Pächter und verkauft Scheine über Ausgabestellen.
Die Fischereiabgabe zahlst du pro Kalenderjahr, wenn du deinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hast. Sie beträgt 8,40 Euro für ein Jahr und 30 Euro für fünf Jahre. Schüler, Auszubildende, Studierende und einige weitere Gruppen zahlen 7 Euro oder 25 Euro. Wohnst du in einem anderen Bundesland und hast dort die Abgabe bezahlt, fällt sie hier nicht noch einmal an. Für die Erhebung ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde zuständig.
Schonzeiten und Mindestmaße
Die Werte im Kasten „Auf einen Blick“ stammen aus der Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz (§§ 17 bis 20). Ganzjährig verboten ist der Fang unter anderem von Lachs, Meerforelle, Aland, Karausche und Quappe. Dazu kommen zwei allgemeine Schonzeiten. Vom 15. April bis 31. Mai gilt an Rhein, Mosel außerhalb der Grenzstrecke, Lahn, Nahe, Saar, Sieg, den Altrheinen und weiteren genannten Flüssen die Frühjahrsschonzeit: Du darfst mit der Handangel fischen, aber ohne Kunstköder außer der Fliege. An allen übrigen offenen Gewässern gilt vom 15. Oktober bis 15. März die Winterschonzeit, in der jeder Fischfang verboten ist. Geschützte Fische setzt du sofort vorsichtig zurück. Arten, die die Verordnung weder mit Mindestmaß noch mit Schutz oder als Besatzart aufführt, etwa Wels und Rapfen, musst du dagegen anlanden. An der Grenzmosel gelten andere Werte: Dort ruht der Fang vom 1. März bis 14. Juni ganz, Hecht und Zander sind vom 1. Januar bis 14. Juni geschont, und am Tag darfst du höchstens drei Forellen oder Äschen und einen Hecht fangen.
Besondere Regeln
- Köderfisch: Der Fang mit lebendem Köderfisch ist verboten.
- Setzkescher: nur aus Textil, mindestens 3,5 m lang, Ringe mit 50 cm Durchmesser, gespannt und mindestens 2,5 m tief im Wasser. Drahtsetzkescher sind verboten. Bei Wellenschlag und an Gewässern mit Schiffsverkehr darfst du keine Fische hältern.
- Licht: Künstliches Licht als Fanghilfe ist verboten.
- Grenzmosel: höchstens zwei Handangeln, vom Ufer oder mit Nachenschein vom Boot, und kein Angeln in der Nacht. Als Nacht gilt von April bis Oktober 23 bis 5 Uhr, sonst 19 bis 7 Uhr.
- Ruten und Nachtangeln im übrigen Land: Was erlaubt ist, steht im Erlaubnisschein des Gewässers.
Gewässer im Land
Der Rhein fließt rund 180 Kilometer durch Rheinland-Pfalz, im Süden mit seinen Altrheinen. Die Mosel ist entlang der Grenze zu Luxemburg ein gemeinsames Grenzgewässer mit eigener Verordnung, unterhalb davon gilt das Landesrecht. Lahn, Nahe, Saar und Sieg zählen wie Rhein und Mosel zu den Flüssen mit Frühjahrsschonzeit. Jeden Bach und See findest du im Gewässeratlas Deutschland, alle Länder im Überblick auf Angeln in Deutschland.
Passend dazu
- Fischereischein und Fischereiprüfung und Erlaubnisschein und Gewässerkarte
- Schonzeit und Mindestmaß erklärt und der Fangkalender
- Angeln am Fluss und Zander im Fisch-Lexikon
- Nachbarländer: Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg und Saarland
Quellen
- Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz, Fassung seit 19. Februar 2026, §§ 33 bis 43, 58 und 64
- Landesfischereiordnung Rheinland-Pfalz, §§ 3 bis 7 und 17 bis 29
- Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung und über die Fischereiabgabe, § 3 und Gebührenverzeichnis
- Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our und Leistungsbeschreibung Angelerlaubnisschein Grenzgewässer (FIM-Portal)
- SGD Nord: Angelkarten für die Mosel jetzt online
- Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz: Fischereiausbildung und Pachtgewässer
Wegweiser ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind das Landesfischereigesetz, die Landesfischereiordnung, die Grenzfischereiverordnung und die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.