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Angeln in Bayern
Angeln in Bayern setzt drei Dinge voraus: den Fischereischein, umgangssprachlich Angelschein, den Nachweis der Fischereiabgabe und den Erlaubnisschein für das Gewässer. Den Schein gibt es nach einer staatlichen Prüfung am Computer. Kinder ab sieben Jahren angeln in Begleitung auch ohne eigenen Schein.
- Papiere
- Fischereischein, Nachweis der Fischereiabgabe und Erlaubnisschein
- Saison
- ganzjährig, Schonzeiten beachten
Stand Oktober 2026
Auf einen Blick
- Papiere
- Fischereischein, Nachweis der Fischereiabgabe und Erlaubnisschein
- Schein und Karte
- Saison
- ganzjährig, Schonzeiten beachten
| Fisch | Mindestmaß | Schonzeit | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Hecht | 50 cm | 15.2.–30.4. | |
| Zander | 50 cm | 15.2.–30.4. | |
| Flussbarsch | – | keine | |
| Wels | – | keine | |
| Karpfen | 35 cm | keine | |
| Schleie | 26 cm | 1.5.–30.6. | |
| Barbe | 40 cm | 1.5.–30.6. | |
| Aal | 50 cm | 1.10.–31.12. | nur Elbe-, Rhein- und Wesergebiet, z. B. Main |
| Bachforelle | 26 cm | 1.10.–15.3. | |
| Regenbogenforelle | 26 cm | 15.12.–15.3. | |
| Äsche | 35 cm | 1.1.–30.4. | |
| Huchen | 90 cm | 15.2.–30.6. | nur Donaugebiet |
| Renke | 30 cm | 15.10.–31.12. | Renken und Felchen |
| Seeforelle | 60 cm | 1.10.–15.3. | Donau- und Rheingebiet |
Landesrecht Bayern (AVBayFiG, Anlage, Fassung ab 1.6.2025); Bezirksverordnungen und Erlaubnisschein können abweichen, am Bodensee gilt zusätzlich die BoFiV. Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die Verordnung und dein Erlaubnisschein.
Das Wichtigste in Kürze
- Papiere: Fischereischein und Nachweis der Fischereiabgabe trägst du immer bei dir, dazu den Erlaubnisschein des Gewässers (Bayerisches Fischereigesetz, Art. 26 und 46).
- Prüfung: Die staatliche Fischerprüfung legst du nach einem Lehrgang von mindestens 30 Stunden ab. Teilnehmen darfst du ab 12 Jahren.
- Kinder und Jugendliche: Von 7 bis 17 Jahren angelst du ohne eigenen Fischereischein, wenn ein volljähriger Scheininhaber dich begleitet. Den Jugendfischereischein gibt es seit 2025 nicht mehr.
- Gäste aus dem Ausland: Volljährige ohne Wohnsitz in Deutschland bekommen ohne Prüfung einen Jahresfischereischein, der höchstens drei Monate gilt.
- Regeln vor Ort: Bezirke und Erlaubnisscheine können abweichende Schonzeiten, Maße und Auflagen festlegen.
Fischereischein und Prüfung
In Bayern gibt es zwei Arten von Fischereischein: den Schein auf Lebenszeit und den Jahresfischereischein für Gäste ohne Prüfung. Den Schein auf Lebenszeit bekommst du ab 14 Jahren, wenn du die Fischerprüfung bestanden hast (Art. 47 Bayerisches Fischereigesetz). Rund 270.000 Menschen angeln im Freistaat, etwa 10.000 legen jedes Jahr die Prüfung ab (Landwirtschaftsministerium Bayern).
Die Prüfung nimmt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft ab, organisiert wird sie vom Landesfischereiverband Bayern. Vorher besuchst du einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden, auch als Kurs mit Online-Präsenz. Geprüft wird an mehreren Terminen im Jahr an verschiedenen Orten, und zwar im Prüfungslokal an einem Computer. Du beantwortest in 60 Minuten 60 Fragen aus fünf Fachgebieten, auf Deutsch. Durchgefallen ist, wer mehr als ein Viertel aller Fragen oder mehr als die Hälfte eines Fachgebiets falsch hat. Das Ergebnis siehst du sofort, wiederholen darfst du beliebig oft. Anmelden kannst du dich das ganze Jahr über im Online-System der Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Prüfungsgebühr beträgt 50 Euro (§§ 4 bis 8 AVBayFiG).
Den Schein beantragst du bei der Gemeinde an deinem Wohnort. Das Antragsformular darfst du auch elektronisch ohne Unterschrift einreichen (BayernPortal). Die Gebühr beträgt 35 Euro für den Schein auf Lebenszeit und 7,50 Euro für den Jahresfischereischein (Verwaltungsvorschrift VwVFiR, Nr. 12.4).
Fischereischeine anderer Länder gelten in Bayern, wenn du bei der Ausstellung nicht in Bayern gewohnt hast. Ausgenommen sind Scheine ohne Prüfung und befristete Scheine, die ohne Prüfung an Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gegangen sind (§ 2 AVBayFiG). Prüfungen aus dem Ausland erkennt Bayern nur in wenigen Fällen an, etwa aus Vorarlberg oder unter Auflagen aus der Schweiz (Liste des Ministeriums). Den bayerischen Schein erkennen nach Angaben des Landesfischereiverbands alle anderen Länder an.
Ohne Prüfung: Gäste, Urlauber, Kinder
Touristen: Wer volljährig ist und keinen Wohnsitz in Deutschland hat, bekommt ohne Prüfung den Jahresfischereischein. Er gilt ein Jahr ab Ausstellung, aber nur in bis zu drei Zeiträumen, die du selbst wählst und die zusammen höchstens drei Monate lang sind. Zuständig ist die Gemeinde, in der du angeln willst. Im Antrag bestätigst du, dass du schon geangelt hast und die bayerischen Vorschriften kennst. Einen zweiten Jahresfischereischein im selben Jahreszeitraum gibt es nicht, auch nicht bei einer anderen Gemeinde.
Kinder und Jugendliche: Von 7 bis einschließlich 17 Jahren angelst du ohne Fischereischein, wenn ein volljähriger Inhaber eines Fischereischeins dich verantwortlich begleitet (Art. 47 Abs. 2). Eine Fischereiabgabe zahlst du dann nicht, einen Erlaubnisschein brauchst du aber. Bei einer Kontrolle weist du dein Alter im Zweifel mit einem Ausweis nach. Das gilt auch für Kinder aus dem Ausland. Wer allein angeln will, macht ab 12 die Prüfung und bekommt mit 14 den Schein auf Lebenszeit.
Schnupperangeln: Jeder kann unabhängig vom Alter ohne Schein an die Fischerei herangeführt werden. Dabei angelt nur der verantwortliche Erwachsene, du bist an seinem Fang beteiligt. Eine eigene Rute bekommst du nicht, und Abhaken, Betäuben und Töten bleiben Sache des Erwachsenen (Landwirtschaftsministerium).
Angelteiche: Ohne Schein fischt nur, wer in Teichen nicht mit der Handangel fischt. Mit der Rute brauchst du den Fischereischein auch am Forellenteich (Art. 46 Abs. 2).
Erlaubnisschein und Fischereiabgabe
Den Erlaubnisschein stellt aus, wer das Gewässer bewirtschaftet, zum Beispiel ein Fischereiverein. Das ist der Fischereiberechtigte oder mit seiner Einwilligung der Pächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft. Scheine ausgeben darf er nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 26). Du bekommst Tages-, Wochen- oder Monatskarten bei regionalen Ausgabestellen oder online. Wer ohne Erlaubnisschein angelt, begeht Fischwilderei (Merkblatt des Ministeriums). Online-Angelkarten dürfen nur Anbieter ausgeben, deren Verfahren das Ministerium genehmigt hat. Die Liste findest du auf der Seite Elektronische Erlaubnisscheine.
Die Fischereiabgabe zahlst du bei der Gemeinde, die den Schein ausstellt. Für fünf Jahre kostet sie 40 Euro. Du kannst sie auch einmal für dein ganzes Leben zahlen. Dann richtet sich der Betrag nach deinem Alter und liegt höchstens bei 400 Euro. Für den Jahresfischereischein sind es 15 Euro (§§ 9 und 10 AVBayFiG).
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind das Bayerische Fischereigesetz in der Fassung ab 1. Januar 2025 und die AVBayFiG in der Fassung ab 1. Juni 2025. Was auf deinem Erlaubnisschein steht, gilt zusätzlich und kann davon abweichen.
Schonzeiten und Mindestmaße
Die Werte im Kasten „Auf einen Blick“ stammen aus der Anlage zur AVBayFiG in der Fassung ab 1. Juni 2025. Manche gelten nur in einem Flussgebiet: Die Anlage unterscheidet Donau, Elbe, Rhein und Weser. Der Huchen ist nur im Donaugebiet aufgeführt, Schonzeit und Maß für den Aal gelten nur in den Gebieten von Elbe, Rhein und Weser. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Untermaßige Fische und Fische aus der Schonzeit setzt du sofort und vorsichtig zurück. Ganzjährig geschont sind unter anderem Karausche, Lachs und Meerforelle. Tägliche Fanglimits oder Entnahmefenster legt die Verordnung nicht landesweit fest. Solche Grenzen stehen gegebenenfalls auf dem Erlaubnisschein.
Oberbayern, Niederbayern, Schwaben sowie Ober-, Mittel- und Unterfranken haben eigene Bezirksfischereiverordnungen. Sie können für einzelne Gewässer andere Schonzeiten und Maße festlegen und Fanggeräte beschränken (Übersicht des Ministeriums). Frag beim Ausgeber des Erlaubnisscheins nach, welche Regeln an deinem Gewässer gelten.
Besondere Regeln
- Ruten: höchstens zwei Handangeln mit zusammen höchstens sechs Anbissstellen. Eine Rute darf bis zu fünf Haken tragen. Die Angel musst du ständig beaufsichtigen.
- Köderfisch: Mit dem lebenden Köderfisch zu angeln ist verboten (§ 15 AVBayFiG).
- Setzkescher: nur geräumig und aus knotenfreiem Netz. Fische aus dem Setzkescher dürfen nicht zurück ins Wasser.
- Zurücksetzen: Wer gezielt fängt, um wieder freizulassen, macht sich nach Auskunft des Ministeriums strafbar. Fische von Arten, die in der Anlage nicht stehen, darfst du gar nicht wieder aussetzen.
- Nach Besatz: Wurden Fische mit Schonmaß eingesetzt, ruht das Angeln auf diese Art zwei Wochen, in Teichen und ähnlichen geschlossenen Gewässern vier Wochen.
- Nachtangeln: Frag beim Ausgeber des Erlaubnisscheins nach, ob und wann du im Dunkeln angeln darfst.
Wie du einen Fisch richtig betäubst, steht unter Fisch betäuben und töten.
Gewässer im Land
Für die großen Flüsse gibt es Steckbriefe zur Donau und zum Main. Zu den großen Seen gehören der Chiemsee, der größte See Bayerns, sowie Starnberger See und Ammersee. Am bayerischen Ufer des Bodensees gilt zusätzlich die Bodenseefischereiverordnung. Alle Flüsse, Bäche und Seen zeigt der Gewässeratlas Deutschland, die übrigen Länder findest du unter Angeln in Deutschland.
Passend dazu
- Fischereischein und Fischereiprüfung und Erlaubnisschein und Gewässerkarte
- Schonzeit und Mindestmaß erklärt und der Fangkalender
- Fische im Lexikon: Hecht, Huchen, Äsche, Renke
- Nachbarländer: Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen und Österreich
Quellen
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG), Art. 26, 46 bis 50 (Fassung ab 1. Januar 2025)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) mit Anlage (Fassung ab 1. Juni 2025)
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), Nr. 12
- Bayerisches Landwirtschaftsministerium: Angelfischerei in Bayern, Bezirksfischereiverordnungen, Elektronische Erlaubnisscheine und Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen
- Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Staatliche Fischerprüfung, Wegweiser zur Online-Prüfung und Ausbildungsplan
- BayernPortal: Fischereischein, Beantragung (Stand 18. Mai 2026)
- Landesfischereiverband Bayern: Fischerprüfung
- Bayerische Schlösserverwaltung: Chiemsee
Wegweiser ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind das Bayerische Fischereigesetz, die AVBayFiG, die Verordnungen der Bezirke und die Bestimmungen auf deinem Erlaubnisschein.